Dr. Gerhard Schatzlmayr

  • seit 1989: selbstständiger Rechtsanwalt (Schwerpunkt Familien- und Erbrecht)
  • 1996-1998: Ausbildung zum Mediator
  • seit 2001: Juristischer Konsulent der Familienberatungsstelle der Diözese Linz
  • 1999-2002: EURO-JUS LL.M.-Studium für Europarecht an der Donau-Universität Krems
    (Verleihung des akademischen Grades „Master of Laws – LL.M.“ am 29.6.2002
  • seit 2000: Mitglied der Treuhand-Revision der Rechtsanwaltskammer für OÖ

Kanzleiphilosophie

Persönliche Betreuung:

Ich arbeite in meiner Kanzlei ohne Partner oder Konzipient (Rechtsanwaltsanwärter). Damit ist gewährleistet, dass meine Klienten ausschließlich von mir persönlich beraten und vertreten werden.

Umfassende Information:

Vor allem die Betreuung familien- und erbrechtlicher Fälle erfordert besonders ausführliche und tiefgreifende Gespräche zwischen Klient und Anwalt, dies sowohl am Beginn der Zusammenarbeit als auch während der gesamten Vertretungstätigkeit, um auf die jeweilige Entwicklung des Falles (etwa bei einer Änderung der Beweislage) rasch und effizient reagieren zu können. Darüber hinaus stellt dieser intensive Informationsaustausch sicher, dass der Klient immer über die maßgebliche Sach- und Rechtslage umfassend informiert ist.

Einvernehmliche Lösung versus streitiges Gerichtsverfahren:

Vor allem bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen sollte in erster Linie eine einvernehmliche Lösung (Vergleich) angestrebt werden, sofern die Konditionen für den Klienten akzeptabel sind (kein Vergleich „um jeden Preis“). Ob eine einvernehmliche Regelung sinnvoll oder die Einleitung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist, hängt von einer Reihe von Faktoren ab (eigene Rechtsposition, Beweiserwartungen, Verfahrenskosten, zeitliche Aspekte, psychische Verfassung beider Teile und/oder beteiligter Dritter [insbesondere Kinder], Kompromissbereitschaft der Gegenseite, etc.).

Familienrecht

Ich befasse mich seit Beginn meiner anwaltlichen Tätigkeit vorwiegend mit familienrechtlichen Causen. Dazu gehören insbesondere folgende Bereiche:

  • Vertretung in streitigen Ehescheidungsverfahren vor Gericht
  • Vorbereitung und Abwicklung von einvernehmlichen Ehescheidungen
  • Durchsetzung und Abwehr von unterhaltsrechtlichen Ansprüchen (sowohl betreffend Kinder als auch – verheiratete oder geschiedene – Ehegatten)
  • Regelung der ehelichen und nachehelichen Vermögensaufteilung
  • Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften

  • Klärung von Obsorge- und Kontakt- bzw. Besuchsrechtsangelegenheiten
  • Beurteilung von Heiratsgutansprüchen
  • Verfassung und Durchführung sämtlicher in Betracht kommender familienrechtlicher Verträge (wie Scheidungsfolgenvereinbarungen, Unterhalts- und Aufteilungsvereinbarungen, Partnerschafts- und Trennungsvereinbarungen)

Erbrecht

Das Erbrecht ist sowohl thematisch als auch rechtlich eng mit dem Familienrecht verknüpft und stellt den zweiten Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit dar. Dazu gehören insbesondere folgende Bereiche:

  • Abwicklung von Verlassenschaftsverfahren als Erbenmachthaber (wenn sämtliche Erben einen Rechtsanwalt als Machthaber beauftragen, führt dieser – und nicht ein Notar als Gerichtskommissär – das gerichtliche Verlassenschaftsverfahren durch)
  • Vertretung von Erben, Pflichtteilsberechtigten und sonstigen Beteiligten in gerichtlichen Verlassenschaftsverfahren (wenn dieses vom Gerichtskommissär oder einem anderen Erbenmachthaber durchgeführt wird)

  • Geltendmachung und Abwehr von erb- und pflichtteilsrechtlichen Ansprüchen

  • Errichtung, Verwahrung und Registrierung von letztwilligen Verfügungen (insbesondere Testamente)
  • Beratung im Zusammenhang mit vorweggenommenen Erbregelungen samt entsprechender Umsetzung

Honorar

Allgemeines:
Die Höhe des Rechtsanwaltshonorars ist im Rechtsanwaltstarifgesetz und in den allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte geregelt. Allerdings kann zwischen Rechtsanwalt und Klient eine davon abweichende Honorarvereinbarung getroffen werden (vgl. dazu unten). Die von Klienten häufig gestellte Frage nach den Gesamtkosten der anwaltlichen Vertretung und Beratung lässt sich – zu Beginn des Vertretungsverhältnisses – in den meisten Fällen seriöserweise nicht ziffernmäßig (im Sinne der Nennung eines Gesamtbetrages) beantworten, zumal die Höhe der Gesamtkosten von der Dauer des Verfahrens und dem Umfang der zu erbringenden Leistungen abhängt. Ich erläutere meinen Klienten am Beginn des Mandatsverhältnisses allerdings die Grundsätze der Honorarabrechnung genau.

Erstberatung:
Für eine Erstberatung im Bereich des Familien- und Erbrechtes verrechne ich einen Pauschalbetrag in Höhe von € 240,00 (inkl. MwSt.)

Abrechnung nach Tarif:
Die oben bereits erwähnten Vorschriften des Rechtsanwaltstarifgesetzes und der allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte sehen für verschiedene Leistungen des Rechtsanwaltes (z.B. Verrichtung von Gerichtsverhandlungen, Durchführung von Besprechungen oder Telefonaten, Verfassen von Briefen, Aktenstudium, etc.) unterschiedliche Honoraransätze vor. Diese Honoraransätze hängen maßgeblich von der jeweiligen Bemessungsgrundlage (das ist der wirtschaftliche Wert des jeweiligen Verfahrens- bzw. Verhandlungsgegenstandes) ab

Abrechnung nach Zeit
Bei entsprechender Vereinbarung ist die Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand (unabhängig von der Höhe der Honorarbemessungsgrundlage) möglich. Die Höhe des Stundensatzes wird im Rahmen der zu treffenden Vereinbarung festgelegt.

Pauschalhonorar:
Sofern der Umfang der zu erbringenden anwaltlichen Leistung von vorneherein überschaubar ist (wie etwa bei Vertragserrichtungen), besteht die Möglichkeit der Vereinbarung eines Pauschalhonorars.